Weinbauverein

Satzung des Weinbauvereins Wipfeld e.V.

    
  

 

 

Inhaltsverzeichnis:

Seite

§ 1  Name und Sitz des Vereins

1

§ 2  Zweck des Vereins

2

§ 3  Mitgliedschaft

3

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

3

§ 5  Erlöschen der Mitgliedschaft

4

§ 6  Vorstand

4

§ 7  Vereinsleitung

5

§ 8  Die Mitgliederversammlung

6

§ 9  Kassen- und Rechnungswesen

7

§ 10 Auflösung des Vereins

7

§ 11 Geschäftsjahr und Erfüllungsort

7

 

 

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Weinbauverein Wipfeld“ und hat seinen Sitz in Wipfeld.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

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§2 Zweck des Vereins

1.)   Zweck des Vereins ist die Hebung und Förderung des regionalen Weinbaues, sowie die Wahrung der Interessen der örtlichen Winzerschaft. Der Vorsitzende des Vereins hat Sitz und Stimme im Verbandsausschuss des Fränkischen Weinbauverbandes. Er kann sich dort durch ein örtliches Vorstandsmitglied seiner Wahl vertreten lassen.

 Der Zweck des Vereins wird insbesondere verfolgt durch:

a)   Werbemaßnahmen für die Erzeugnisse des Weinbaues in Wipfeld;

b)   Mitwirkung und Trägerschaft an örtlichen und überörtlichen Weinfestveranstaltungen als einen gewichtigen Werbefaktor für den Wipfelder Wein;

c)   Stellungnahmen zu allen, den örtlichen regionalen Weinbau und Verkehr mit örtlichen Weinen betreffenden Fragen;

d)   Anregung, Beratung und Unterrichtung der weinbautreibenden Bevölkerung in Wipfeld;

e)   Einflussnahme auf Flurbereinigungsmaßnahmen in Wipfeld;

f)    Mitwirkung bei der Festlegung der jährlichen Starenhut;

g)   Unterstützung der qualitätsfördernden Bestrebungen der fränkischen Winzergenossenschaften, sonstigen Erzeugerzusammenschlüssen des Weinbaues, Weingüter und Selbstvermarkter;

h)   Vorschläge für zu ehrende Persönlichkeiten des Weinbaues an den Fränkischen Weinbauverband;

i)    Unterstützung der Arbeit des Fränkischen Weinbauverbandes;

2.) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Betrieb gerichtet.

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§ 3 Mitgliedschaft

1.)   Als ordentliche Mitglieder können dem Verein angehören bzw. beitreten: Weingüter, Winzerinnen und Winzer, Rebenzüchter und Rebenveredler, die ihren ständigen Wohnsitz in Wipfeld haben oder Rebanlagen in der Gemarkung Wipfeld besitzen bzw. bewirtschaften und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Winzer benachbarter Gemeinden können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn in ihrer Gemeinde kein Ortsverein besteht.

2.)   Förderer, die nicht Winzer sind, aber die Bestrebungen des Vereins unterstützen, können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

3.)   Der Beitritt der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder zum Verein muß schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und Zahlung des Beitrages für das laufende Kalenderjahr.

4.)   Persönlichkeiten, die sich um die Förderung des Wipfelder Weinbaues außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können durch die Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie bereits dem Verein als Mitglieder angehören oder angehörten.

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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.)   Die Mitglieder des Vereins haben das Recht

a)  die satzungsgemäße Förderung durch den Verein in Anspruch zu nehmen;

b)  an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen;

2.)   Die Mitglieder haben die Pflicht

a)  die Interessen des Weinbaues und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu vertreten;

b)  die festgesetzten Beiträge jährlich zu entrichten.

3.)   Die Mitglieder des Vereins haben keine Ansprüche gegen den Verein bei entstandenen Schäden durch Vogelfraß in ihren Weinbergen;

Die Starenhut, soweit sie stattfindet, kann keinen kompletten Schutz der Weinberge bewirken.

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§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.)     Die Mitgliedschaft erlischt

a)   durch freiwilligen , schriftlich zu erklärenden Austritt;

b)   bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und Vereinigungen durch vollzogene Auflösung;

c)   durch Ausschluss aus dem Verein, der von der Vereinsleitung mit Mehrheit beschlossen werden kann. Der Ausschluss aus dem Verein bedarf wichtiger Gründe, insbesondere schwerwiegender Vergehen oder Schädigung der Vereinsinteressen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die schriftliche Berufung, an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang des Ausschlussbescheides zu, die endgültig entscheidet.

2.)  Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres, der Ausschluss sofort wirksam. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

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§ 6 Vorstand

1.)  Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus

dem 1. Vorsitzenden,
dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer und
dem Kassenverwalter.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Zur Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt, worunter sich entweder der 1.  Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter befinden muss.

2.)  Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.

Die Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die nächste turnusmäßige Mitgliederversammlung einen neuen Vertreter. Scheidet der Vorsitzende des Vereins vorzeitig aus, so obliegt einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen die Neuwahl des Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören weiterhin:

a)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten;

b)  in wichtigen Fragen des Vereins in eigener Verantwortung Stellung zu nehmen;

c)  den Vorsitzenden in allen Fragen zu beraten und ihn bei der Ausführung seines Amtes nach besten Kräften zu unterstützen.

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§ 7 Vereinsleitung

1.)  Zur inneren Führung des Vereins (ohne Vertretungsbefugnis nach außen) besteht eine Vereinsleitung. Dieser gehören der Vorstand im Sinne des §26 BGB und vier Beisitzer an.

2.)  Für die Wahl und Amtszeit der Vereinsleitung gelten die Bestimmungen von § 6 dieser Satzung.

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§ 8 Die Mitgliederversammlung

1.)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn es der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder für notwendig erachtet.

2.)   Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinskasten bekannt zu machen.

3.)   Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen, die Anträge müssen dem Vorsitzenden mindestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen. Über die Zulassung der Anträge entscheidet der Vorsitzende. Wird dem Antrag entsprochen, so ist der Antragsteller verpflichtet, auf der Mitgliederversammlung über den Grund seines Antrages Bericht zu erstatten.

4.)  Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

1.) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

2.) die Änderung der Satzung bei Zustimmung von ¾ der anwesenden Stimmen; eine  solche Satzungsänderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im einzelnen anzukündigen;

3.) die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und Anträge nach § 8, Ziffer 3 dieser Satzung; die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

5.) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

6.) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnete Niederschrift anzufertigen.

7.) Auf die Dauer der Amtszeit des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung zwei Kassen- bzw. Rechnungsprüfer gewählt.

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§ 9 Kassen- und Rechnungswesen

1.)  Die Mittel zur Deckung der Vereinskosten, zur Entrichtung von Beiträgen an den Fränkischen Weinbauverband e.V., Würzburg und zur Förderung sonstiger, von der Mitgliederversammlung beschlossener Zwecke werden durch jährliche Beiträge der Mitglieder in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe, durch Beiträge aus der Starenhut, wozu bei entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung alle Mitglieder verpflichtet sind, sowie durch Erträge aus örtlichen Wein- und Winzerfesten aufgebracht. Als Bemessungsgrundlage der Mitgliedsbeiträge werden die Hektarzahlen herangezogen. Der Jahresbeitrag wird pro angefangenen Hektar Rebfläche berechnet.

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§ 10 Auflösung des Vereins

1.)  Die Auflösung des Vereins kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Mitgliederversammlung müssen mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen.

2.)  Das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung verwendet.

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§ 11 Geschäftsjahr und Erfüllungsort

1.)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.)  Erfüllungsort für alle Ansprüche des Vereins und seiner Mitglieder ist der Sitz des Vereins.

 

      Wipfeld den 11.05.1990

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Diese Satzung wurde am 11. Mai 1990 in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Eintragung beim Registergericht in Schweinfurt in das Vereinsregister erfolgte am 07. 01. 1991 unter der Nr. VR 613 und wurde am 11.01.91 im Schweinfurter Tagblatt bekannt gemacht. Der Verein führt nun den Namen „Weinbauverein Wipfeld e.V.“.

In der Mitgliederversammlung am 12.03.1999 wurden der § 2 Ziffer 1.) f), 
der § 4 Ziffer 1.) a) und Ziffer 3.) geändert.

In der Mitgliederversammlung am 21.06.2006 wurden der § 6 Ziffer 1.)  geändert.

      Wipfeld den 15.11. 2006

              Rainer Thaler

             1.Vorsitzender
                                                                                                                                         nach oben